ABGs!

" Allgemeine Geschäftsbedingungen " 

Sie können unsere AGBs als Pdf-Datei downloaden oder einfach in Ruhe online durchlesen!

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
HABO ELEMENTS GmbH & Co.KG 

1. Geltungsbereich
Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Das gilt auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen, ohne dass es einer gesonderten ausdrücklichen Bezugnahme bedarf.
Abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen.

2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Für Umfang und Ausführung unserer Leistung ist der Auftrag des Bestellers und unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3.Leistungsumfang
Handelsübliche Farbtonabweichungen, auch innerhalb einer Lieferung, sind zulässig. Eine Gewähr für die Beibehaltung eines bestimmten Farbtons bei Nachlieferung übernehmen wird nicht.

4. Vertragsregeln
4.1 Lieferfristen, Leistungsfristen
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, unverschuldetes Unvermögen oder sonst unbeeinflussbare Gründe verzögert, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist/Leistungsfrist entsprechend.
4.2. Abnahme
Bei vertraglich vereinbarter förmlicher Abnahme tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zwei Mal vergeblich zur Durchführung der Abnahme in zumutbarer Weise aufgefordert wurde. Diese
Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach der zweiten Aufforderung ein.
4.3 Vergütung
Die vertragliche Vergütung ist fällig nach Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungslegung, dann sofort und ohne
Skonto.
4.4 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Lieferungen und Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile (z. B. Möbeleinzelstücke) kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran Zug um Zug auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, kann der
Rechnungswert der Einbauteile geltend gemacht werden, wenn diese dem Auftraggeber Zug um Zug zu Eigentum übertragen werden.

5. Gewährleistung, Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Eingang der Sendung beim Besteller oder, falls die Montage zum Lieferumfang gehört, mit dem Ende der Aufstellung durch unsere Monteure, unabhängig von einer förmlichen
Abnahme.
5.1. Rügefristen für Unternehmer und Kaufleute Unternehmer müssen erkennbare Mängel binnen 30 Kalendertagen nach der Lieferung bzw. Montage schriftlich rügen. Wird der Mangel erst später erkennbar, muss dieser Mangel jetzt binnen 30 Kalendertagen schriftlich gerügt werden. Verletzt der Kunde diese Rügefristen, können Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Engere kaufmännische Rügepflichten bleiben unberührt.
5.2. Rügefristen für Verbraucher
Verbraucher müssen offensichtliche Mängel binnen 30 Kalendertagen nach der Lieferung bzw. Montage schriftlich rügen. Wird der Mangel erst später erkennbar, muss dieser Mangel jetzt binnen 30 Kalendertagen
schriftlich gerügt werden. Die Rügefrist ist gewährt, wenn die Absendung der Rüge rechtzeitig erfolgt. Verletzt der Kunde diese Rügefristen, können Gewährleistungsansprüche wegen dieser Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
5.3 Gewährleistungsansprüche
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, die mangelhafte Lieferung/Leistung nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder schlägt sie fehl, kann der
Auftraggeber einen angemessenen Preisnachlass fordern. Bei anderen als Werkleistungen kann er auch vom Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Lieferung infolge des Mangels objektiv weggefallen ist.
5.4. Verjährung, Hemmung
Während der Nachbesserung oder Nachlieferung ist die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gehemmt
und läuft danach weiter. Die Gewährleistungsfrist beginnt weder bei Nachbesserung, noch bei Nachlieferung
neu.

6. Schadensersatzhaftung
Für Gewährschäden, Sachschäden, Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden und sonstige Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund haften wir nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, wir verletzten Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, z.

B. grundlegende Organisationspflichten, Vertragssicherungs- und Verkehrssicherungspflichten, Pflichten im  
Pflichtenbereich nahe ersichtlich sensibler Rechtsgüter des Vertragspartners und auch solche Pflichten, auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Unsere Haftung für die fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten und für grobe Fahrlässigkeit ist auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden
Haftungsausschlüssen unberührt, ebenso unsere Haftung nach dem Podukthaftungsgesetz.

7. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor oder während der Leistungsausführung den Vertrag, können wir 10 % der Gesamtauftragssumme (oder deren Restes) als Schadensersatz verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen uns ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung aller unserer derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme berechtigt, der Besteller ist durch Herausgabe verpflichtet. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, uns die Demontage der Gegenstände, welche
ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum daran uns zurück zu übertragen. Dabei entfallende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir können uns dann durch anderweitigen Verkauf wegen unserer Forderungen befriedigen
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger über unseren Eigentumsvorbehalt sofort zu unterrichten.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen Geschäftsbetrieb unseres Kunden, darf die Eigentumsvorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter veräußert werden mit der Maßgabe, dass nur unter Eigentumsvorbehalt weiter verkauft werden darf. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab; ebenso werden jetzt und hiermit die Zhlungsforderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltswaren 
erstrangig uns abgetreten.
9.4 Werden Gegenstände unseres Eigentumsvorbehalts als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück unseres Auftraggebers eingebaut, tritt der Auftraggeber schon hier die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware mitsamt allen Nebenrechten erstrangig an uns ab.
9.5 Werden Gegenstände unseres Eigentumsvorbehalts vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber schon hier gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes unserer Eigentumsvorbehaltsware mitsamt allen Nebenrechten erstrangig an den verpflichteten Dritten ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert des oder der übrigen Gegenstände zu.

10. Lösungsklausel/Insolvenz
Wir können von einem Kaufvertrag oder Werkvertrag oder Teilen davon durch schriftliche Erklärung zurücktreten, falls unser Kunde zahlungsunfähig wird, seine Überschuldung eintritt, er seine Zahlungen einstellt oder Insolvenzantrag gestellt hat. Dieses Rücktrittsrecht ist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszuüben. Unser Kunde verpflichtet sich, den Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, seiner Überschuldung oder seiner Zahlungseinstellung unverzüglich uns mitzuteilen. Die Unterlassung solcher Verpflichtung führt zu einer 
Zahlungsverpflichtung unseres Kunden in Höhe eines Pauschalbetrages von 5 % des Vertragspreises. Unsere übrigen Rechte aus dem Vertrag bleiben unberührt.

11. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in
Borken/Westfalen.

FIRMA

HABO ELEMENTS
GmbH & Co.KG
Grütersweg 7
46325 Borken

KONTAKT

Email:
info@habo-elements.com
Tel.:  +49 (0) 2861 94 100
Fax  +49 (0) 2861 941025

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